
RATGEBER
Beratungshilfe
Sollten Sie sich die Beratung nicht leisten können, so gibt es für Sie die Möglichkeit, staatliche Unterstützung im Rahmen der Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Hierfür müssen Sie in das Amtsgericht Ihres Bezirkes gehen und bei der zuständigen Abteilung einen Beratungshilfeschein beantragen.
Sollten Sie in Hannover wohnen, so wäre das Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover zuständig.
Der Antrag auf Beratungshilfe kann zum einen schriftlich durch Einreichung eines hierfür vorgesehenen Beratungshilfeantrages geschehen oder aber Sie gehen selbst zum zuständigen Amtsgericht. Ich empfehle Ihnen jedoch, den Beratungshilfeschein durch persönliche Vorsprache bei ihrem Amtsgericht zu besorgen. Denn so erhalten Sie den Berechtigungsschein sofort ausgehändigt, während der schriftliche oftmals lange Zeit in Anspruch nimmt.
Beim Amtsgericht erhalten Sie dann einen Berechtigungsschein und sind dann berechtigt in der Regel bei einer Gebühr von 15 € sich beim Anwalt beraten zu lassen. Weitere Kosten für die Beratung bzw. für die außergerichtliche Tätigkeit würden bei der Angelegenheit nicht mehr anfallen.
Der Berechtigungsschein wird jedoch nur pro Angelegenheit ausgestellt. Sollten Sie daher mehr als ein rechtliches Problem haben, so müssten Sie für jedes rechtliches Problem ein Berechtigungsschein ausstellen lassen.
Folgende Dokumente werden hierfür benötigt:
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Personalausweis / Reiseausweis
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Einkommensnachweis ( AlG II Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung, BAföG Bescheid).
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Mietvertrag, Stromabrechnung und weitere monatliche Zahlungsverpflichtungen.
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Kontoauszüge der letzten drei Monate.
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Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem.
Prozesskostenhilfe
Sollten Sie aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage sein einen Prozess vor Gericht zu führen, so besteht die Möglichkeit ähnlich wie bei der Beratungshilfe einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht zu stellen.
Für den Fall, dass Ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wird, übernimmt der Staat für Sie die Gerichtsgebühren inklusive Zeugengebühren, Sachverständigengebühren sowie Ihre eigenen Anwaltskosten. Die gegnerischen Anwaltskosten müssen Sie lediglich bei einem Unterliegen selber tragen.
Auch als Beklagter haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.
Eine Rückzahlung der erhaltenen Prozesskostenhilfe muss nur dann vorgenommen werden, wenn Sie innerhalb von vier Jahren nach dem Gerichtsverfahren wieder mehr Geld zur Verfügung haben.
Folgende Dokumente werden hierfür benötigt:
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Antrag auf PKH
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Personalausweis / Reiseausweis
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Einkommensnachweis ( AlG II Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung, BAföG Bescheid).
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Mietvertrag, Stromabrechnung und weitere monatliche Zahlungsverpflichtungen.
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Kontoauszüge der letzten drei Monate.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, so übernimmt Ihre Versicherung grundsätzlich alle Kosten die erforderlich sind, um einen Anspruch zu verfolgen bzw. eine Klage abzuwenden. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Lebens/ Ehepartner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder soweit sie noch im Haushalt des Versicherers leben.
Grundsätzlich ist es Ihre Aufgabe eine Deckungszusage bei der Versicherung einzuholen. Gerne übernehmen wir diese Tätigkeit für Sie. Hierfür benötigen wir den Namen der Rechtschutzversicherung, Versicherungsscheinnummer sowie die Schadennummer. Der Deckungsschutz der Versicherung tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Rechtschutzfall gemeldet wurde und die Versicherung eine Deckungszusage erteilt hat.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Deckungszusage:
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Aussichtslosigkeit der Klage/Verteidigung
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Nicht erfüllte Wartezeit; In der Regel sehen die Versicherungen eine 3 monatige Wartezeit nach Versicherungsbeginn vor.
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Nichtzahlung der ersten Versicherungsprämie
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Vorsätzliche Straftaten und Abwehransprüche
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In der Regel wenn der Versicherungsfall vor Abschluss der Rechtschutzversicherung liegt
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Wechsel des Anwalts– Es werden nur die Rechtsanwaltsgebühren für einen Anwalt übernommen.
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Durchführung von Scheidung und Familienrechtsstreits
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Vorbeugende Beratung; Abschluss von Verträgen, Vereinbarungen, Erstellen von Testamenten, Errichtung von Gesellschaftsverträgen etc.; Es handelt sich hierbei um keine Streitigkeiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit durch Vereinbarung mit der Versicherung sich in solchen Fällen gesondert zu versichern.
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Selbstbeteiligung
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Vertragsbedingungen; Je nach Rechtschutzversicherung können Teilbereiche / Rechtsgebiete oder auch bestimmte Pakete gesondert versichert werden.
Sollte die Rechtschutzversicherung den Versicherungsschutz unbegründet ablehnen, steht Ihnen hiergegen die Klage gem. § 18 ARB innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Ablehnung zu.
Das Anwaltshonorar
Die Gebühren, also der Honoraranspruch richtet sich seit dem 1. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG). Bei den meisten Tätigkeiten richtet sich die Höhe des Honorars nach dem Gegenstandswert. Je höher der Streitwert, desto höher sind die Anwalts-und Gerichtsgebühren.
Wir bieten Ihnen in unserer Kanzlei stets ein faires Honorar und volle Kostentransparenz.
Erstberatung
Gem. § 34 RVG kann für ein erstes Beratungsgespräch bei Verbrauchern eine Gebühr von höchstens 190 Euro berechnet werden. Für Unternehmer gilt die Begrenzung jedoch nicht.
In unserer Kanzlei richtet sich der Stundensatz nach Schwierigkeitsgrad, Umfang und Komplexität des Falles. In der Regel berechnen wir für Verbraucher ein Gebühr in Höhe von 90 € bis 150 € zuzüglich Mwst.
Außergerichtliche / gerichtliche Tätigkeit
Außergerichtliche werden in den meisten Fällen über günstige Pauschalgebühren im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet.
Vor Gerichten richtet sich die Abrechnung in unserer Kanzlei nach dem RVG. Eine höhere Vergütungsvereinbarung kommt in der Regel bei bestimmten Rechtsgebieten in Betracht.
Sollten Sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die Gebühren zu bezahlen, so gibt es wie bereits oben dargestellt, die Möglichkeit der staatlichen Unterstützung. Daneben besteht auch die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren.